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Oö._Hundehaltegesetz_2002_Fassung_vom_29.07.2022.pdf herunterladen (0.17 MB)
Hundehaltegesetz_Novelle_2021.pdf herunterladen (0.02 MB)
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Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter!Hundehalterinnen und Hundehalter sind sich einig: Der Hund ist der treueste Begleiter und beste Freund des Menschen! Nur leider können viele Mitmenschen diese Liebe nicht teilen und stehen so manchen tierischen Eigenschaften skeptisch gegenüber. Deshalb gibt's seit 1. Juli 2003 das Oö. Hundehaltegesetz und seit 1. September 2021 eine Oö. Hundehaltegesetz-Novelle. Die Spielregeln für Mensch und Hund sind grundsätzlich gleich geblieben, wurden aber auf Grund der gemachten Erfahrungen ein wenig überarbeitet.
Bevor's losgeht...Jede ordentliche Hundehaltung beginnt eigentlich beim Hundehalter:Die Vollendung des 16. Lebensjahres ist ebenso Voraussetzung wie die psychische, physische und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht einem vierbeinigen Freund grundsätzlich nichts mehr im Wege. Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der „Rest der Welt“ erfahren. Deshalb muss er, sobald er 12 Wochen alt ist binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet werden. Dabei ist wie schon bisher die Mitnahme eines Sachkundenachweises und des Nachweises einer Haftpflichtversicherung* über die gesetzliche Mindestdeckungssumme erforderlich.
Seit der Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021 ist ebenfalls die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz zu erbringen (weitere Änderungen entnehmen Sie bitte dem Hundehaltegesetz_Novelle_2021 PDF Dokument). Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.*Versicherungsschutz in gesetzlich vorgeschriebener Mindestdeckungshöhe von 725.000,00 Euro auf Grund einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung ist ebenfalls gültig. SACHKUNDENACHWEIS/HUNDEKUNDE-KURS Personen, die bisher noch keinen Hund gehalten oder mit einem früher gehaltenen Hund noch nie eine Hundeausbildung absolviert haben, müssen einen allgemeinen Sachkundenachweis vor Anschaffung erbringen. Diesen erhält man, wenn man einen mindestens sechsstündigen theoretische Kurs zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat (keine Prüfung!).Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von Hunden vermittelt.Die allgemeine Sachkunde hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:+ Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden+ Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden+ Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden+ Erziehung und Ausbildung von Hunden+ Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden+ Rechtliche Rahmenbedingungen der HundehaltungPersonen, die bereits einen Hund halten oder mit einem früher gehaltenen Hund nachweisbar eine Ausbildung absolviert haben, müssen keinen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen.
Personen , die einen bereits auffälligen* Hund halten oder einen solchen übernehmen wollen, müssen einen erweiterten Sachkundenachweis erbringen.Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
+ Lernverhalten bei Hunden+ die Sprache des Hundes+ Stress bei Hunden+ die richtige Beschäftigung mit dem Hund+ Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen*Als auffällig gilt ein Hund, von dem eine größere Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht, da er bereits durch Biss schwere Verletzungen verursacht oder Menschen wiederholt gefährdet hat oder zum Hetzen und Reißen von Wild bzw. Vieh neigt. Oder aber, wenn die Auffälligkeit aufgrund bestimmter Vorfälle von der Gemeinde mit Bescheid festgestellt wurde. LEINEN- UND/ODER MAULKORBPFLICHT Im Ortsgebiet* besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z. B. Blindenführhunde)Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:+ wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)+ wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet zusätzlich gilt+ wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist(Hundefreie Zonen)+ wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht bestehtÜberall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!Achtung!Wo keine Leinenpflicht besteht, können natürlich die so genannten Flexileinen verwendet werden. Bei Leinen- oder Maulkorbpflicht, also grundsätzlich im Ortsgebiet, können Hunde natürlich auf Grund der Wahlmöglichkeit auch nur mit Maulkorb geführt werden, womit die leider viel verbreiteten Argumente so mancher selbsternannter HundeexpertInnen gegen die 1,5 Meter-Leine falsch sind und somit ins Leere gehen.Bei Maulkorbpflicht muss der Maulkorb so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang zwar öffnen und frei atmen kann, aber nicht beißen und den Maulkorb nicht vom Kopf abstreifen kann.(Ausnahmeregelung gibt es für nachweislich atemkranke Hunde mit tierärztlichem Attest)Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die Hundehaltung mit Bescheid untersagt werden.*Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“, und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäuser. GASSI GEHEN Wer einen Hund Gassi führt, muss die Exkremente seines Hundes, die dieser im Ortsgebiet hinterlässt, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.Kleiner Tipp für Hundehalter-Neulinge:Es ist nichts Neues, dass Bewegung die Verdauung anregt. Deshalb bringt Gassi gehen einfach nur die natürlichste Sache der Welt in Gang. Genauso selbstverständlich sollte es aber auch sein, die kleinen Malheure im Ortsgebiet auch wieder in Ordnung zu bringen. Einfach ein gewöhnliches Plastiksäckchen über die Hand stülpen, Häufchen einsammeln, Säckchen verschließen und bei nächster Gelegenheit im Mülleimer entsorgen.VERLÄSSLICHKEIT Für das Halten von auffälligen Hunden muss die Verlässlichkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gegeben sein, und zwar zusätzlich zum erweiterten Sachkundenachweis (siehe Spielregel Nummer 1).Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen Gewaltdelikten, Drogenhandels, Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels sowie bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes oder des Oö. Hundehaltegesetzes.ZÜCHTUNGEN
Generell verboten ist das Züchten und Abrichten von Hunden ausschließlich oder überwiegend zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie der Verkauf solcher Hunde.